Konsumfinanzierungslexikon

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Bürgschaft

Einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Durch diesen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§765 BGB). Bürgschaften finden bei Baufinanzierungen selten eine Anwendung.



Das Lexikon der Konsumfinanzierung wurde mit freundlicher Unterstützung der Dr. Klein & Co. AG erstellt.